Satzung

Satzung

(in der Fassung vom 17.02.2015)

§ 1          Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “ Fördergemeinschaft Kultur in Breidenbach “ . Er hat seinen Sitz in Breidenbach und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Biedenkopf eingetragen werden. Nach der Eintragung (Anm.: VR 2677 jetzt AG Marburg) führt er den Zusatz e.V.

§ 2          Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “  Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kulturarbeit in der Gemeinde Breidenbach. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a)           finanzielle Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen

b)           Erstellung eines Kulturangebotes (jährlich)

c)            Planung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen in der Regel mit örtlichen Vereinen.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • § 3         Mitglieder

 

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die aber an der aktiven Kulturarbeit nicht teilnehmen.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Die aktiven und passiven Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die kulturellen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.

 

  • § 4    Beitrag

Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Monatsbeiträge zu zahlen. Die Monatsbeiträge betragen ab dem 01. Juni 1990 1.- DM (0,52 €).

§ 5     Austritt

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

  • § 6         Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind

a)  der Vorstand

b)  die Mitgliederversammlung

 

 

  • § 7         Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassierer(in), dem /der Schriftführer(in) und drei Beisitzern(innen). Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstand gem.  § 26 sind der/die erste und zweite Vorsitzende, Kassierer (in) und Schriftführer(in. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die erste oder zweite Vorsitzende.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  3. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

  • § 8    Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Der/Die 1. Vorsitzende muss einmal jährlich eine Mitgliederversammlung                einberufen. Die Einladung wird in der Gemeindezeitung Breidenbach, auf der Webseite www.kulturverein-breidenbach.de und im Hinterländer Anzeiger  veröffentlicht.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  • § 9   Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung  des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins              oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Breidenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • § 10    Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27. April 1990 beschlossen. Sie tritt am 01. Juni 1990 in Kraft.

 

Sie wurde unterschrieben von:

 

Karl-Heinz Koch – Artur Künkel – Volker Hudel – Armin Herzberger – Inge Nowaczyk – Adolf Reitz – Sandra Runkel.

 

Mit Beschluss vom 28.06.1994 wurde  § 7 geändert.

Mit Beschluss vom 17.02.2015 wurden die §§ 7-9  geändert.